§ 14   Fernwirk- und Fernmeßdienste

(1)  Die  Deutsche  Bundespost  TELEKOM   darf   Fernwirkinformationen   und
Fernmeßinformationen,  die  personenbezogene  Daten sind, nur solange und in
dem Umfang verarbeiten, wie dies  erforderlich  ist,  um  die  zwischen  dem
Nutzer  und  dem Fernwirkanbieter oder Fernmeßanbieter vereinbarten Daten zu
übermitteln. Die Verantwortung für die  Zulässigkeit  des  einzelnen  Abrufs
trägt  der  Fernwirkanbieter oder Fernmeßanbieter nach den für ihn geltenden
Rechtsvorschriften. Die Deutsche Bundespost TELEKOM prüft  die  Zulässigkeit
der Abrufe nur, wenn dazu Anlaß besteht.

(2) Fernwirk- oder Fernmeßinformationen zur Verbrauchsermittlung dürfen  nur
zur  Übermittlung  an  Versorgungsunternehmen gespeichert werden, soweit sie
zur Abrechnung des verbrauchten Gutes erforderlich sind; sie sind spätestens
nach vier Werktagen dem Versorgungsunternehmen zu übermitteln und danach bei
der Deutschen Bundespost TELEKOM zu löschen.



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