§ 14 Fernwirk- und Fernmeßdienste
(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf Fernwirkinformationen und
Fernmeßinformationen, die personenbezogene Daten sind, nur solange und in
dem Umfang verarbeiten, wie dies erforderlich ist, um die zwischen dem
Nutzer und dem Fernwirkanbieter oder Fernmeßanbieter vereinbarten Daten zu
übermitteln. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs
trägt der Fernwirkanbieter oder Fernmeßanbieter nach den für ihn geltenden
Rechtsvorschriften. Die Deutsche Bundespost TELEKOM prüft die Zulässigkeit
der Abrufe nur, wenn dazu Anlaß besteht.
(2) Fernwirk- oder Fernmeßinformationen zur Verbrauchsermittlung dürfen nur
zur Übermittlung an Versorgungsunternehmen gespeichert werden, soweit sie
zur Abrechnung des verbrauchten Gutes erforderlich sind; sie sind spätestens
nach vier Werktagen dem Versorgungsunternehmen zu übermitteln und danach bei
der Deutschen Bundespost TELEKOM zu löschen.
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